Allgemeine Einkaufsbedingungen der SVT GmbH
1. Anwendungsbereich
1.1 Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (im Folgenden: „Einkaufs-bedingungen“) regeln die Rechtsbeziehungen zwischen der SVT GmbH (im Folgenden: „SVT“) und deren Lieferanten in Bezug auf von SVT bestellte Lieferungen und Leistungen von Lieferanten (im Folgenden: „Lieferungen“).
1.2 Soweit nicht ausdrücklich etwas Abweichendes vereinbart ist, gelten diese Einkaufsbedingungen ausschließlich; entgegenstehende oder von diesen Einkaufsbedingungen abweichende Bestimmungen des Lieferanten werden nicht anerkannt.
2.Bestellungen, Leistungsänderungen
2.1 Soweit Bestellungen von SVT nicht ausdrücklich eine Bindungsfrist enthalten, hält SVT sich hieran eine Woche ab dem Datum der Bestellung gebunden. Maßgeblich für die rechtzeitige Annahme der Bestellung ist der Zugang der Annahmeerklärung bei SVT.
2.2 SVT ist im Rahmen des für den Lieferanten Zumutbaren vor dem vereinbarten Liefertermin jederzeit berechtigt, Änderungen von Zeit und Ort der Lieferung oder Art der Verpackung zu verlangen. Gleiches gilt für Änderungen von Produktspezifikationen, soweit diese im Rahmen des normalen Produktionsprozesses des Lieferanten umgesetzt werden können.
2.3 Der Lieferant wird unverzüglich nach Zugang eines Änderungsverlangens von SVT prüfen, ob die verlangte Änderung technisch durchführbar ist und sich aus ihrer Umsetzung Auswirkungen auf vereinbarte Termine oder Fristen und/oder ein sonstiger Mehraufwand ergeben. Das Ergebnis dieser Prüfung wird SVT schriftlich oder per Email mitgeteilt. Hat die Umsetzung des Änderungsverlangens einen Mehraufwand zur Folge, so unterbreitet der Lieferant mit seiner Stellungnahme ein verbindliches Nachtragsangebot zur Anpassung des vereinbarten Lieferpreises.
2.4 Von SVT verlangte Änderungen sind umzusetzen, wenn sich die Vertragsparteien über die Modalitäten der Umsetzung geeinigt haben. Der Lieferant wird jedoch von SVT verlangte Änderungen durchführen, wenn sie technisch durchführbar sind und SVT auf der Durchführung besteht. Das Recht des Lieferanten auf Anpassung der Vergütung im Hinblick auf etwaige mit dem Änderungsverlangen verbundene Mehraufwände bleibt unberührt. Hat die Änderung Lieferverzögerungen zur Folge, die sich nicht im normalen Produktions- und Geschäftsbetrieb des Lieferanten mit zumutbaren Anstrengungen vermeiden lassen, verschiebt sich der ursprünglich vereinbarte Liefertermin entsprechend.
2.5 Der Lieferant darf Änderungen an dem Liefergegenstand nur mit der vorherigen schriftlichen Zustimmung von SVT vornehmen.
3. Herstellung und Lieferbedingungen
3.1 Der Lieferant verpflichtet sich, im Zusammenhang mit der Herstellung des Liefergegenstandes ein qualifiziertes Qualitätsmanagement-System zu unterhalten, das den Anforderungen gemäß DIN ISO 9001 entspricht.
3.2 Soweit mit der Bestellung von SVT nichts Abweichendes vereinbart ist, erfolgen die Lieferungen „Delivered at Place“ (DAP) Incoterms 2020 an den in der Bestellung von SVT festgelegten Bestimmungsort.
3.3 Die in der Bestellung von SVT angegebene Lieferzeit (Liefertermin oder -frist) ist für den Lieferanten bindend.
3.4 Der Lieferant hat SVT unverzüglich zu informieren, wenn Umstände eintreten oder erkennbar werden, wonach die Lieferzeit, gleich aus welchem Grunde, nicht eingehalten werden kann.
3.5 Im Falle des Lieferverzugs hat der Lieferant SVT den durch die Lieferverzögerung entstehenden Schaden zu ersetzen. Darüber hinaus ist SVT berechtigt, von dem Lieferanten die Zahlung einer Vertragsstrafe iHv 1 % des Lieferwertes für jede angefangene Woche des Lieferverzugs zu verlangen, höchstens jedoch 5 % des Lieferwertes. Die Vertragsstrafe ist auf einen vom Lieferanten zu ersetzenden Verzugsschaden anzurechnen.
4.Preise und Zahlungsbedingungen
4.1 Der mit der Bestellung von SVT vereinbarte Lieferpreis ist bindend. Ist nichts Abweichendes vereinbart, so schließt der Lieferpreis die Lieferung und Verpackung sowie den Transport des Liefergegenstandes an den vereinbarten Bestimmungsort ein.
4.2 Zahlungen von SVT erfolgen gegen Rechnungsstellung in Euro binnen 14 Tagen ab Lieferung und Rechnungseingang mit 2 % Skonto, binnen 30 Tagen netto.
4.3 In sämtlichen Auftragsbestätigungen, Lieferpapieren und Rechnungen des Lieferanten müssen die Bestellnummer, die Artikel-Nr., Liefermenge und Lieferanschrift von SVT angegeben werden. Sollten eine oder mehrere dieser Angaben fehlen und sich dadurch die Bearbeitung durch SVT verzögern, verlängern sich die Zahlungsfristen um den Zeitraum der Verzögerung.
4.4 Eine Aufrechnung sowie die Geltendmachung von Leistungsverweigerungs- und Zurückbehaltungsrechten durch den Lieferanten ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig.
5.Sicherungsrechte des Lieferanten
5.1 Soweit er vorleistungspflichtig ist, ist der Lieferant berechtigt, sich das Eigentum am Liefergegenstand bis zur vollständigen Zahlung des vereinbarten Lieferpreises vorzubehalten (einfacher Eigentumsvorbehalt).
5.2 SVT ist berechtigt, gelieferte Vertragsprodukte vor Bezahlung des Lieferanten im Rahmen des regelmäßigen Geschäftsbetriebes von SVT zu weiter zu veräußern und/oder die Vertragsprodukte zu verarbeiten oder mit Sachen von SVT oder von Dritten zu verarbeiten oder zu verbinden. Erweiterte oder verlängerte Eigentumsvorbehalte sind unzulässig.
6. Unterlagen, Dokumentationen, Software-Code
6.1 Soweit SVT dem Lieferanten zur Durchführung des Vertrages Unterlagen (z.B. Leistungsbeschreibungen, Konzepte, Skizzen, Spezifikationen, Softwareprogramme, gemeinsam im Folgenden: „Vertragsunterlagen“) zur Verfügung stellt, verbleiben diese im Eigentum von SVT und dürfen von dem Lieferanten ausschließlich zum Zwecke der Vertragsdurchführung verwendet werden. Die Reproduktion oder die Anfertigung von Aufzeichnungen von Vertragsunterlagen ist auf das erforderliche Minimum zu beschränken. Sämtliche Reproduktionen und Aufzeichnungen – einschließlich Daten-speicherungen auf Computern – sind auf Verlangen von SVT jederzeit, unaufgefordert jedoch spätestens zur Beendigung des Vertrages an SVT zurückzugeben oder zu vernichten.
6.2 Soweit der Lieferant im Rahmen des Vertrages Software zu liefern hat, gilt Folgendes:
- a) Vom Lieferanten entwickelte Software ist in Objektcode-Form (einschließlich ausführbarer Dateien – „executable files“) wie auch im Quellcode zur Verfügung zu stellen. Soweit der Lieferant Standard-Software zu liefern hat, ist diese in Objektcode-Form (einschließlich ausführbarer Dateien – „executable files“) zur Verfügung zu stellen.
- b) Der Lieferant hat SVT mindestens eine Dokumentation für die betreffende Software zur Verfügung zu stellen, in der die Leistungsmerkmale und Funktionalitäten der Software vollständig beschrieben und SVT in die Lage versetzt wird, die Funktionalitäten der Software bestimmungsgemäß zu nutzen.
7. Sachmängelhaftung
7.1 Der Lieferant übernimmt die Sachmängelhaftung dafür, dass die Lieferungen den mit der Bestellung von SVT vereinbarten Spezifikationen und Anforderungen genügen und nicht mit Mängeln behaftet sind, die ihre Tauglichkeit für den vertraglichen Zweck aufheben oder mindern.
7.2 Die Wareneingangsprüfung von SVT ist im Hinblick auf das vom Lieferanten vorzuhaltende Qualitätsmanagement-System auf eine Prüfung offenkundiger Mängel (Vorliegen von Fehl- und Falschlieferungen und Vorliegen äußerlich erkennbarer Transportschäden) beschränkt.
7.3 Bei der Wareneingangsprüfung festgestellte Sachmängel werden innerhalb von fünf Werktagen nach Eingang des Liefergegenstandes bei SVT gerügt. Versteckte Sachmängel (die bei der Wareneingangsprüfung nicht festgestellt wurden oder festgestellt werden konnten) werden innerhalb von fünf Werktagen nach Entdeckung gerügt. Weitergehende Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten seitens SVT sind ausgeschlossen.
7.4 Soweit die Lieferungen einen Sachmangel aufweisen und der Mangel rechtzeitig gerügt wurde, ist der Lieferant verpflichtet, den Sachmangel nach Wahl von SVT durch Nachbesserung oder Neulieferung zu beseitigen. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht SVT das Recht zu, den Kaufpreis zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Weitergehende Schadensersatzansprüche bleiben unberührt.
7.5 Die Verjährungsfrist für Sachmängelansprüche von SVT beträgt 24 Monate ab Ablieferung des Liefergegenstandes bei SVT. Bei Ersatzlieferung und Mängelbeseitigung beginnt die Verjährungsfrist für ersetzte und nachgebesserte Teile erneut.
8. Produkthaftung
8.1 Der Lieferant ist für alle von Dritten wegen Personen- oder Sachschäden geltend gemachten Ansprüche verantwortlich, die auf ein von ihm geliefertes fehlerhaftes Produkt zurückzuführen sind. Werden derartige Ansprüche gegen SVT geltend gemacht, hat der Lieferant SVT von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
8.2 Unter den im vorstehenden Absatz genannten Voraussetzungen SVT behält sich vor, eine Rückrufaktion gegenüber Dritten durchzuführen. Die mit der Rückrufaktion verbundenen Kosten hat der Lieferant zu tragen. Über Inhalt und Umfang einer solchen Rückrufaktion wird SVT sich soweit möglich und zumutbar mit dem Lieferanten ins Benehmen setzen.
9. Rechte Dritter
9.1 Der Lieferant übernimmt die Rechtsmängelhaftung dafür, dass er berechtigt ist, SVT das unbelastete Eigentum an dem Liefergegenstand zu verschaffen und durch die bestimmungsgemäße Nutzung des Liefergegenstandes keine Schutzrechte Dritter verletzt werden.
9.2 Werden Rechte Dritter gemäß Ziffer 9.1 gegen SVT geltend gemacht, hat der Lieferant SVT von der hieraus resultierenden Haftung freizustellen.
9.3 Etwaige weitergehende gesetzliche Ansprüche von SVT wegen Rechtsmängeln bleiben unberührt.
10. Ersatzteile
10.1 Der Lieferant ist verpflichtet, Ersatzteile zu den Liefergegenständen für einen Zeitraum von mindestens 5 Jahren nach der Lieferung vorzuhalten.
10.2 Beabsichtigt der Lieferant, die Produktion von Ersatzteilen für die an SVT gelieferten Produkte einzustellen, wird er SVT dies unverzüglich nach der Entscheidung über die beabsichtigte Einstellung mitteilen und SVT Gelegenheit geben, von dem Lieferanten eine angemessene Anzahl von Ersatzteilen vor der tatsächlichen Einstellung der Produktion zu erwerben.
11. Geheimhaltung
11.1 Der Lieferant verpflichtet sich, die Auftragsunterlagen sowie alle weiteren ihm im Rahmen des Auftrags bekannt werdende Geschäfts- und Betriebs-geheimnisse und sonstige technische und geschäftliche Informationen von oder über SVT streng geheim zu halten, seinen Angestellten und Beauftragten eine entsprechende Geheim-haltungspflicht aufzuerlegen und dies geheimhaltungsbedürftigen Informationen ausschließlich zur Durchführung des Auftrags von SVT zu verwenden.
11.2 Die Geheimhaltungspflicht besteht nicht bzw. entfällt in Bezug auf Informationen,
- a) deren Übermittlung bereits nachweislich öffentlich bekannt oder durch gerichtliche oder behördliche Anordnungen vor-geschrieben ist,
- b) zu deren Verwendung oder Übermittlung SVT ausdrücklich und schriftlich zugestimmt hat, und/oder
- c) deren Verwendung zur Erfüllung von Verpflichtungen aus dem Vertrag erforderlich ist.
11.3 Die Geheimhaltungspflicht besteht über eine Beendigung oder Rückabwicklung des Auftrags hinaus fort, solange und soweit in Bezug auf die jeweilige Information nicht eine der in Ziffer 9.2 genannten Bedingungen eingetreten ist.
12. Schlussbestimmungen
12.1 Der Vertrag unterliegt dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des Wiener UN-Übereinkommens über den internationalen Warenkauf.
12.2 Gerichtsstand für sämtliche Rechtsstreitigkeiten im Zusammenhang mit dem Vertrag sind die Gerichte in Hagen.
12.3 Der Lieferant ist nicht berechtigt, seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis an Dritte abzutreten. Dies gilt nicht, soweit es sich um Geldforderungen handelt.
12.4 Der Lieferant ist verpflichtet, im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis die jeweils für ihn maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten. Dies betrifft insbesondere Antikorruptions- und Geldwäschegesetze sowie kartellrechtliche, arbeits- und umweltschutzrechtliche Vorschriften. Der Lieferant wird zumutbare Anstrengungen unternehmen, um die Einhaltung der in dieser Ziffer genannten enden Verpflichtungen durch seine Unterlieferanten zu gewährleisten.
Stand Dezember 2020
