Allgemeine Verkaufsbedingungen der SVT GmbH
Allgemeines
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten gegenüber Unternehmern, juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie öffentlich-rechtlichen Sondervermö
- Unsere Verkaufsbedingungen gelten ausschließlich. Abweichende Einkaufsbedingungen des Kunden erkennen wir nicht an, es sei denn, wir hätten ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Unsere Verkaufsbedingungen gelten auch dann, wenn wir in Kenntnis abweichender Einkaufsbedingungen des Kunden eine Lieferung vorbehaltlos ausfü
- Alle Vereinbarungen, die zwischen uns und dem Kunden zwecks Ausführung dieses Vertrages getroffen werden, sind in diesem Vertrag schriftlich niedergelegt. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
- An Mustern, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen im Zusammenhang mit dem Vertrag stehenden Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Der Kunde darf solche Unterlagen und die ihnen enthaltenen Informationen nur mit unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung an Dritte weitergeben.
- Preise und Zahlungsbedingungen
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten unsere Preise „ab Werk“ einschließlich Verladung, jedoch ausschließlich Verpackung und Entladung; diese werden gesondert in Rechnung gestellt.
- Die gesetzliche Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht eingeschlossen. Sie wird in der am Tag der Rechnungsstellung jeweils geltenden Höhe in der Rechnung gesondert ausgewiesen.
- Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist die Zahlung ohne jeden Abzug auf unser Konto zu leisten, und zwar:
- – 1/3 des Kaufpreises als Anzahlung nach Eingang der Auftragsbestätigung,
- – 1/3 des Kaufpreises nach Mitteilung der Versandbereitschaft des Liefergegenstandes durch den Verkäufer
sowie
– den Restbetrag innerhalb eines Monats nach Übergabe des Liefergegenstandes an den Kunden bzw. im Falle der Entbehrlichkeit der Übergabe innerhalb von 30 Tagen nach Rechnungsdatum.
- Das Recht, gegenüber unserem Zahlungsanspruch die Aufrechnung zu erklären oder Zurückbehaltungsrechte geltend zu machen, steht dem Kunden nur insoweit zu, als seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt oder unbestritten sind. Zur Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechtes ist der Kunde darüber hinaus nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis wie der Zahlungsanspruch beruht.
III. Lieferzeit und Verzug
- Die vereinbarte Lieferzeit beginnt, wenn alle kaufmännischen und technischen Fragen zwischen den Vertragsparteien geklärt sind, der Kunde die nach Ziffer II. 3 geschuldete Anzahlung in Höhe von 1/3 des Kaufpreises erbracht sowie etwaige ihm obliegende Mitwirkungshandlungen (z.B. Beibringung von behördlichen Genehmigungen) vorgenommen hat.
- Die Lieferzeit ist eingehalten, wenn der Liefergegenstand bis zum Ablauf der Lieferzeit an den Kunden abgesendet worden ist. Der Absendung des Liefergegenstandes steht die Mitteilung der Versandbereitschaft gleich, wenn der Kunde uns gegenüber erklärt, dass er den Liefergegenstand erst zu einem späteren Termin abnehmen will. Die Einhaltung der Lieferzeit steht unter dem Vorbehalt rechtzeitiger Selbstbelieferung. Sich abzeichnende Verzögerungen bei Selbstbelieferungen teilen wir dem Kunden so bald wie möglich mit.
- Die Lieferzeit verlängert sich um den Zeitraum, in dem uns die Lieferung infolge höherer Gewalt, rechtmäßiger Arbeitskampfmaßnahmen oder sonstiger Ereignisse, die außerhalb unseres Einflussbereiches liegen, nicht möglich ist. Wir teilen dem Kunden den Beginn und das Ende derartiger Umstände so bald wie möglich mit.
- Gerät der Kunde in Annahmeverzug oder kommt er schuldhaft ihm obliegenden Mitwirkungshandlungen nicht nach, so sind wir berechtigt, die uns durch das erfolglose Angebot sowie die Aufbewahrung und Erhaltung des bestellten Gegenstandes entstandenen Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen. Weitergehende gesetzliche Ansprüche bleiben vorbehalten.
- Gefahrübergang
- Die Gefahr des Untergangs oder der Verschlechterung des Liefergegenstandes geht mit der Versendung des Liefergegenstandes bzw. in dem Fall, dass der Kunde uns gegenüber erklärt, dass er den Liefergegenstand erst zu einem späteren Termin abnehmen will, mit der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden ü Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so geht die Gefahr spätestens zu diesem Zeitpunkt auf ihn über. Soweit eine Abnahme des Liefergegenstandes erforderlich ist, ist der Zeitpunkt der Abnahme für den Gefahrübergang maßgebend. Der Kunde ist zur Verweigerung der Abnahme wegen unwesentlicher Mängel des Liefergegenstandes nicht berechtigt. Entsprechendes gilt für Teillieferungen, soweit sie für den Besteller zumutbar sind.
- Sofern der Kunde es wünscht, werden wir den Liefergegenstand durch eine Transportversicherung eindecken. Die insoweit anfallenden Kosten trägt der Kunde.
- Mängelhaftung
- Bei Sach- oder Rechtsmängeln an dem Liefergegenstand steht es in unserem freien Ermessen, ob wir den Nacherfüllungsanspruch des Kunden im Wege der Mängelbeseitigung oder der Ersatzlieferung erfü
- Schadensersatzansprüche wegen Sach- oder Rechtsmängeln stehen dem Kunden nur nach Maßgabe der in Ziffer VI getroffenen Regelung zu. Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche des Kunden beträgt 12 Monate. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung des Liefergegenstandes.
- Soweit in den vorstehenden Absätzen nichts anderes geregelt ist, richtet sich unsere Haftung wegen Mängeln des Liefergegenstandes nach den gesetzlichen Bestimmungen (§§ 434 ff. BGB).
- Schadensersatzhaftung
- Wir haften nur unter den folgenden Voraussetzungen auf Schadensersatz:
- a) bei vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen unserer gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- b) bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen;
- c) bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch unsere gesetzlichen Vertreter oder Erfüllungsgehilfen; als wesentliche Vertragspflicht im Sinne dieses Vertrages sind alle Verpflichtungen anzusehen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde deshalb vertraut und vertrauen darf;
- d) bei Mängeln des Liefergegenstandes, für deren Abwesenheit wir eine Garantie übernommen haben; sowie
- e) für Fehler des Liefergegenstandes, die zu einer Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz führen.
- In den Fällen von Ziffer VI. 1 lit. c) ist unsere Schadensersatzhaftung auf den vorhersehbaren und typischerweise eintretenden Schaden begrenzt.
- Für Schadensersatzansprüche gemäß Ziffer VI. 1. lit. c), die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, gilt eine Ausschlussfrist von 18 Monaten. Die Frist beginnt ab Kenntnis des Schadens und der Person des Schä Im Übrigen verjähren Schadensersatzansprüche des Kunden, die nicht der Verjährung wegen eines Mangels der Sache unterliegen, innerhalb der gesetzlichen Frist.
- Eine über die vorstehenden Absätze hinausgehende Schadensersatzhaftung ist – gleich aus welchem Rechtsgrund – ausgeschlossen. Dies gilt insbesondere für Schadensersatzansprüche aus culpa in contrahendo (§§ 311 Abs. 2 und 3, 280 Abs. 1 BGB), wegen Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 BGB) oder aus Delikt (§§ 823 ff. BGB).
- Soweit die Schadensersatzhaftung uns gegenüber ausgeschlossen oder eingeschränkt ist, gilt dies auch im Hinblick auf die persönliche Schadensersatzhaftung unserer Angestellten, Arbeitnehmer, Mitarbeiter, Vertreter und Erfü
VII. Eigentumsvorbehalt
- Wir behalten uns das Eigentum an dem Liefergegenstand bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Kunden vor.
- Der Kunde ist verpflichtet, den Liefergegenstand pfleglich zu behandeln. Er ist insbesondere verpflichtet, diesen auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungs- und Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchfü Verletzt der Kunde die zuvor genannten Vertragspflichten, sind wir zur Rücknahme des Liefergegenstandes nach Mahnung berechtigt; der Kunde ist in diesem Fall zur sofortigen Herausgabe verpflichtet.
- Der Besteller darf den Liefergegenstand weder veräußern noch zur Sicherung verpfänden oder ü Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat uns der Kunde unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit wir Klage gemäß § 771 ZPO erheben können. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist, uns die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den uns entstandenen Ausfall.
- Die Verarbeitung oder Umbildung des Liefergegenstandes durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird der Liefergegenstand mit anderen, uns nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwerben wir das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes des Liefergegenstandes zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche wie für den unter Vorbehalt gelieferten Liefergegenstand.
- Wird die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden beantragt, sind wir berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten und die sofortige Rückgabe des Liefergegenstandes zu verlangen.
VIII. Anwendbares Recht, Gerichtsstand und Folgen der Unwirksamkeit
- Für alle Rechtsbeziehungen zwischen dem Kunden und uns gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland; die Geltung des UN-Kaufrechts ist ausgeschlossen.
- Gerichtsstand ist das für unseren Geschäftssitz zuständige Gericht. Wir sind jedoch berechtigt, auch am Hauptsitz des Kunden Klage zu erheben.
- Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages ganz oder teilweise nichtig oder unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit der übrigen Bestimmungen unberü In diesem Fall werden die Vertragsparteien die nichtige oder unwirksame Bestimmung durch eine solche ersetzen, die dem wirtschaftlich Gewollten in zulässiger Weise am nächsten kommt.
Stand: März 2013
